(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
- 2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.