(1) Das Recht der Aufsicht steht zu
- 1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
- 2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
- 3. der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.