(2) In der Generalversammlung werden die Stimmen der Notarkammern nach den Einwohnerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind, wie folgt gewichtet:
- 1. bis zu drei Millionen Einwohner einfach,
- 2. bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach,
- 3. bis zu neun Millionen Einwohner dreifach,
- 4. über neun Millionen Einwohner vierfach.
Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamts.