(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der besonderen elektronischen Notarpostfächer, insbesondere Einzelheiten
- 1. ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- 2. ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- 3. ihrer Führung,
- 4. der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
- 5. des Löschens von Nachrichten und
- 6. ihrer Löschung.