(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
- 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser,
- 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.