(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1. die Einrichtung und Führung des Registers,
- 2. die Auskunft aus dem Register,
- 3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,
- 4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
- 5. die Einzelheiten der Datensicherheit.