(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
- 1. die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;
- 2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;
- 3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
- 4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
- 5. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.