(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn
- 1. bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
- 2. die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
- 3. die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.