(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
- 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
- 3. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.