(1) Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn
- 1. im Fall des Erlöschens des Amtes des Antragstellers durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit in dessen Amtsbereich bei der letzten Ausschreibungsrunde, die vor dem Erreichen der Altersgrenze oder dem Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit erfolgt ist, ausgeschriebene Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten und
- 2. kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 vorliegt.
Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist.