(2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
- 1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte ernannt werden dürfen;
- 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der der Ernennung entgegensteht;
- 3. wenn er eine Amtspflicht grob verletzt.
Über den Antrag entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten Landesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (§ 102) nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Notar und der Vorstand der Notarkammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.