(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
- 1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
- 2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
- 3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.