Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2. der Bundespolizei,
- 3. des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
- 4. der See- oder Binnenschifffahrt,
- 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- 6. des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
- 7. der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.