(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.