(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die
- 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
- 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.