(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet
- 1. mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat,
- 2. mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
- 3. mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.