(3) Die Unfallfürsorge besteht
- 1. in einem Heilverfahren für den Verletzten,
- 2. in einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Bundesregierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis endet,
- 3. in einer Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Bundesregierung infolge des Unfalls verstorben ist.