(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:
- a. ein Amtsgehalt, und zwarder Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel,die Bundesminister in Höhe von eineindritteldes Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen,
- b. einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags,
- c. eine Dienstaufwandsentschädigung,und zwar der Bundeskanzler von
| jährlich | 24 000 DM, |
| die Bundesminister von jährlich | 7 200 DM, |
- d. bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von
Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.