(2) Die Enteignung setzt voraus, daß
- 1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
- 2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
- 3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht.