(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
- 1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder
- 2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.