Alle Vorschriften: BKGG
§ 14 Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
§ 15 Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
·