(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten begangen werden sollen, durch die die zu schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind, kann das Bundeskriminalamt eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
- 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 6 Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
- 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
§ 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.