(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person durchsuchen, wenn
- 1. sie nach diesem Abschnitt festgehalten werden kann,
- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach § 60 sichergestellt werden dürfen,
- 3. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte aufhält,
- 4. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
- 5. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person aufhält, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist
und die Durchsuchung aufgrund von auf die zu durchsuchende Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.