(2) Zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1. die Person eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind oder
- 2. die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und
- a) von der Vorbereitung einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,
- b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
- c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte
und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.