(3) Außer dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern sind zur Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund berechtigt:
- 1. sonstige Polizeibehörden der Länder,
- 2. die Bundespolizei,
- 3. die Polizei beim Deutschen Bundestag,
- 4. die Behörden der Zollverwaltung, soweit
- a) sie betraut sind mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben,
- b) sie betraut sind mit der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten,
- c) sie betraut sind mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung oder
- d) dies bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz oder dem Zollfahndungsdienstgesetz zur Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter sowie von für die Durchführung der Aufgaben der Bundesfinanzbehörden notwendigen Einrichtungen und Einsatzmittel erforderlich ist,
- 5. die Zollfahndungsämter,
- 6. das Zollkriminalamt und
- 7. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden.
Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 32 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen.