(8) Daten, die beim Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staats angefordert werden, sind unter den Voraussetzungen von § 26 und vorbehaltlich des § 28 innerhalb folgender Fristen zur Verfügung zu stellen:
- 1. acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt unmittelbar zugänglichen Informationen,
- 2. drei Kalendertage im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt mittelbar zugänglichen Informationen sowie
- 3. sieben Kalendertage im Falle aller anderen Ersuchen.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur bei Ersuchen von zentralen Kontaktstellen sowie Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den in § 26 Absatz 2 genannten Staaten nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 notifiziert wurden. Die in Satz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens beim Bundeskriminalamt. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Abweichung von den Fristen für eine Einholung einer Erlaubnis nach Absatz 2 erforderlich ist. Die Stelle, die das Ersuchen gestellt hat, ist in diesem Fall unter Angabe von Gründen über die Dauer der erwarteten Verzögerung zu unterrichten. Nach Einholung der Erlaubnis nach Absatz 2 sind die Daten unverzüglich zu übermitteln.