(4) Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht länger weiterbetrieben werden als,
- 1. vier aufeinander folgende Stunden und
- 2. innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden.
Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf eine Massenkonzentration von 150 mg/m3 Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. § 4 Absatz 8 und 9, § 8 Absatz 5 sowie § 9 Absatz 4 gelten entsprechend.