(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1. Angaben über die Messplanung,
- 2. das Ergebnis jeder periodischen Messung,
- 3. das verwendete Messverfahren und
- 4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.