(1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden:
| Zeitpunkt der Errichtung | Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 |
|---|
| bis einschließlich 31. Dezember 1994 | 1. Januar 2015 |
| vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 | 1. Januar 2019 |
| vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 21. März 2010 | 1. Januar 2025 |
Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.