(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ordnungsrechtliche Erleichterungen gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Validierung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen vorgesehen werden zu
- 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
- 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
- 3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten,
- 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
- 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.