(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1. ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie
- 2. drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.