(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden folgende für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
- 1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und
- 2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schienenwegen.