(5) Das Umweltbundesamt ist zuständig für:
- 1. die unverzügliche Erfassung der Nachweise der Zahlungen nach Absatz 1 in der Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805,
- 2. die Ausstellung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805,
- 3. die unverzügliche Erfassung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 und
- 4. die Überprüfung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/1805.