(2) Als Inverkehrbringer nach Absatz 1 gilt der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes, der Kraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Energiesteuergesetzes abgibt, oder der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 bringt in Verkehr
- 1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
- 2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat,
- 3. in den Fällen, in denen Wasserstoff kein Energieerzeugnis nach § 1 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes ist oder der Wasserstoff nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist und der Steuerschuldner nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes der Empfänger ist, derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat.
Kaufmännischer Veranlasser ist derjenige, der lieferseitig die rechtliche Befugnis hat, den steuerlichen Erlaubnisinhaber mit der Betankung zu beauftragen.