(8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden können
- 1. Biokraftstoffe aus Palmöl,
- 2. Biokraftstoffe aus Reststoffen, Abfallstoffen und Nebenprodukten des Anbaus von Ölpalmen und der Palmölproduktion, darunter insbesondere Abwasser aus Palmölmühlen, leere Palmfruchtbündel, Palmwedel, der Palmenstamm, Palmschlammöl und destillierte Palmfettsäure,
- 3. Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807,
- 4. Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus Produktionsanlagen, bei denen eine Vor-Ort-Kontrolle durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten nicht ermöglicht wird, sofern eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 die Voraussetzungen für die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen festlegt,
- 5. mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wurden,
- 6. der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes zugesetzt wurden,
- 7. Biokraftstoffe, soweit sie aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt wurden in Bezug auf diesen Anteil, und
- 8. Wasserstoff aus biogenen Quellen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind. Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für Mengen an Biokraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die vor dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht wurden. Satz 1 Nummer 3 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr. Satz 1 Nummer 7 und Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für den Biokraftstoffanteil, der aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1, 2 und 3 gemäß Artikel 8 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt wurde. Satz 1 Nummer 8 und Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird und aus biogenen Quellen der Anlagen 1 und 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stammt. Eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 regelt weitere Bestimmungen.