(2) Prüfungen können angeordnet werden
- 1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
- 2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,
- 3. in regelmäßigen Abständen,
- 4. im Falle einer Betriebseinstellung oder
- 5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16.