(4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Gebührenpflicht bestehen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung durch folgende Behörden erbracht wird:
- 1. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
- 2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- 3. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
- 4. Bundessortenamt,
- 5. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 6. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
- 7. Bundesamt für Strahlenschutz,
- 8. Akkreditierungsstelle,
- 9. die in § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes genannte Flugsicherungsorganisation sowie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Aufgabenbereich der Flugsicherung,
- 10. Paul-Ehrlich-Institut, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden,
- 11. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden,
- 12. Bundesarchiv für die Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung.