(1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind
- 1. in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen,
- 2. die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom Bund oder von bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen, soweit die Ermöglichung der Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich geregelt ist,
- 3. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie
- 4. sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden,
soweit ihnen Außenwirkung zukommt.