(3) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates durch Allgemeine Gebührenverordnung folgende Bestimmungen, soweit sie für den Bereich der Bundesverwaltung einheitlich gelten sollen:
- 1. Vorgaben zur Ermittlung der Gebühr nach § 9 Absatz 1 einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren nach § 11 Nummer 2,
- 2. Gebührenregelungen für Beglaubigungen und Bescheinigungen sowie
- 3. Pauschalierung von Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 3.