(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
- 1. Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
- 2. Leistungen anderer Behörden und Dritter,
- 3. Dienstreisen und Dienstgänge,
- 4. Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
- 5. Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.