(3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie
- 1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich,
- 2. offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder
- 3. haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen.