(1) 1Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
- 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
- 2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,
- 3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
- 4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
- 6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.
2Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind abweichend von Satz 1 nur die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10 und 13 sowie Absatz 4 genannten Angaben zwingend.
3Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 7 ist die Anzahl der Teilzahlungen nicht anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt.