(1) 1Bevor der Darlehensgeber Beratungsleistungen für einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erbringt oder einen entsprechenden Beratungsvertrag schließt, hat er den Darlehensnehmer darüber zu informieren,
- 1. wie hoch das Entgelt ist, sofern ein solches für die Beratungsleistungen verlangt wird,
- 2. ob der Darlehensgeber seiner Empfehlung
- a) nur oder im Wesentlichen eigene Produkte zugrunde legt oder
- b) neben eigenen Produkten auch eine größere Anzahl von Produkten anderer Anbieter zugrunde legt.
2Lässt sich die Höhe des Entgelts nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht bestimmen, ist über die Methode zu informieren, die für die Berechnung verwendet wird.