(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß § 495 Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3, 4 und 6 nur anzugeben:
- 1. in der vorvertraglichen Information
- a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10, 11, 14 und 16, Abs. 3 und 4,
- b) die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 3,
- c) die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie
- d) gegebenenfalls die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4;
- 2. im Vertrag
- a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 und 14, Abs. 3 und 4 sowie
- b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6.