Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
- 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
- 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
- 3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
- 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
- 5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.