(5) 1Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels dürfen die Statistikstellen der Gemeinden und der Gemeindeverbände, sofern sie das Statistikgeheimnis gewährleisten, von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder folgende Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus, bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, erheben und in sonstiger Weise verarbeiten:
- 1. Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:
- a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b) Art des Gebäudes,
- c) Eigentumsverhältnisse,
- d) Gebäudetyp,
- e) Baujahr,
- f) Heizungsart und Energieträger,
- g) Zahl der Wohnungen,
- 2. Erhebungsmerkmale für Wohnungen:
- a) Art der Nutzung,
- b) Leerstandsdauer,
- c) Fläche der Wohnung,
- d) Zahl der Räume,
- e) Nettokaltmiete,
- 3. Hilfsmerkmale:Straße und Hausnummer der Wohnung.
2Die Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die nach Satz 1 Nummer 3 erhobenen Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Erhebung, zu löschen.