(4) 1Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil
- 1. dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande war,
- 2. diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war oder
- 3. der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte,
so kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden.
2§ 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.