(1) 1Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können
- 1. ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens nach § 1355 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen oder
- 2. die Bestimmung des Ehenamens durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, widerrufen.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 können Ehegatten den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder nach Absatz 2 neu bestimmen.
3Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen entsprechend § 1617d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen; § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.