§ 229§67 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts

Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens …