(4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn
- 1. der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist, oder
- 2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.