(2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn
- 1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,
- 2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und
- 3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.